AGB PVM - PSC Personal Success Company e.K.

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AGB PVM

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB PVM)
Personalvermittlung (Stand: 23/01/2021)

Die PSC Personal Success Company e. K. arbeitet bei allen Vermittlungsmandaten auf der Grundlage definierter Prozesse und Qualitätsstandards. Diese stellen wir auf Anfrage gerne zur Verfügung. Die konkrete Vorgehensweise wird je nach Projekt und Anforderung individuell mit dem Kunden abgestimmt und im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung entsprechend schriftlich festgehalten.
   
1.      Grundlagen und Vorrang des Vertrages Personalvermittlung
 
    • 1.1 Die PSC Personal Success Company e. K. (im Folgenden allgemein als „PSC“ bezeichnet) vermittelt Anstellungsverträge zwischen dem Kunden und Arbeitnehmern („Personalvermittlungsvertrag“).
    • 1.2  Soweit die Vereinbarungen des Personalvermittlungsvertrags diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Personalvermittlung („AGB PVM“) widersprechen, gehen die Vereinbarungen des Personalvermittlungsvertrages vor.
    • 1.3 Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Treue. Sie informieren sich gegenseitig unverzüglich über alle Umstände, die im Verlauf der Auftragsabwicklung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können. Mündliche Erklärungen sind nur bindend, wenn diese schriftlich von der jeweils anderen Partei bestätigt werden.
     

2.      Vertragsschluss und Vertragsgegenstand
 
    • 2.1 Ein Personalvermittlungsvertrag kommt zustande, sobald sich der Kunde und PSC über die Konditionen eines Personalvermittlungsvertrages einig sind.
    • 2.2 PSC erbringt die im „Personalvermittlungsvertrag“ definierten Leistungen, insbesondere stellt die PSC dem Kunden entsprechend dem Personalvermittlungsvertrag Kandidaten vor („präsentierte Kandidaten“). PSC schuldet keinen Vermittlungserfolg. Eigenschaften, die Qualifikation der präsentierten Kandidaten, die Qualität deren Arbeitsleistung sowie schriftliche oder mündliches Angaben des präsentierten Kandidaten stellen keine Zusicherungen der PSC dar.
    • 2.3 Das durch den Personalvermittlungsvertrag begründete Vertragsverhältnis ist nicht exklusiv. Der Kunde ist berechtigt, dritte Dienstleister mit der Suche von geeigneten Kandidaten zu beauftragen. Insofern ist auch die PSC berechtigt, anderen Kunden Personal zu vermitteln.
    • 2.4    PSC erbringt und schuldet keine Rechtsberatung. Auf Wunsch des Kunden wird die PSC diesem einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt nennen. Eine Haftung für sich hieraus ergebende Folgen wird nicht übernommen.
     

 
3.      Entstehung und Höhe des Provisionsanspruches
 
    • 3.1 Der Provisionsanspruch entsteht mit Abschluss des Anstellungsvertrags (Unterzeichnung) zwischen dem Kunden bzw. einem mit diesem im Sinne der §§ 15 ff AktG verbundenen Unternehmen und dem präsentierten Kandidaten. Stellt der Kunde bzw. ein mit diesem im Sinne der §§ 15 ff AktG verbundenes Unternehmen einen präsentierten Kandidaten im Rahmen einer anderen z. B. vom ursprünglichen Anforderungsprofil oder der Stellenbeschreibung abweichenden – Position oder zu anderen Bedingungen als ursprünglich geplant ein, hat dies auf den Provisions-anspruch grundsätzlich keine Auswirkungen.
    • 3.2 Für das Entstehen des Provisionsanspruches genügt grundsätzlich die Mitursächlichkeit der Leistungen der PSC für die Begründung des Anstellungsvertrages zwischen dem Kunden bzw. dem mit diesem im Sinne der §§ 15 ff AktG verbundenen Unternehmen und dem präsentierten Kandidaten. Es ist nicht erheblich, zu welchem Zeitpunkt der Anstellungsvertrag geschlossen wird oder beginnt.
    • 3.3 Ungeachtet einer etwaigen vorherigen Beendigung des Personalvermittlungsvertrages entsteht der Provisionsanspruch der PSC gegenüber dem Kunden jedenfalls dann, wenn der Kunde oder ein mit diesem im Sinne der §§ 15 ff AktG verbundenes Unternehmen innerhalb von 12 Monaten nach Präsentation des Kandidaten einen Anstellungsvertrag mit einem von PSC präsentierten Kandidaten schließt.
    • 3.4 Der PSC nach Vermittlung eines präsentierten Kandidaten im Sinne des Personalvermittlungsvertrages zustehende Provisionsanspruch orientiert sich in der Regel an dem Brutto-Monatsgehalt oder an dem Brutto-Jahresgehalt.
      • Brutto-Monatsgehalt im Sinne des Personalvermittlungsvertrages ist definiert als 1/12 der Gesamtheit der Brutto-Jahresbezüge (bei unterstellter durchgängiger Beschäftigung des betreffenden präsentierten Kandidaten von mindestens 12 Monaten) des betreffenden präsentierten Kandidaten aus seinem Anstellungsverhältnis mit dem Kunden (einschließlich anteiligem Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld, anteiliger Prämien-, Provisions- oder sonstiger Sonderzahlungen und geldwerten Vorteile, wie z.B. Dienstwagen, wobei für variable Vergütungsbestandteile ein Zielerreichungs- und Auszahlungsgrad von 100% unterstellt wird).
      • Brutto-Jahresgehalt im Sinne des Personalvermittlungsvertrages ist definiert als die Gesamtheit der Brutto-Jahresbezüge (bei unterstellter durchgängiger Beschäftigung des betreffenden präsentierten Kandidaten von mindestens 12 Monaten) des betreffenden präsentierten Kandidaten aus seinem Anstellungsverhältnis mit dem Kunden (einschließlich anteiligem Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld, anteiliger Prämien-, Provisions- oder sonstiger Sonderzahlungen und geldwerten Vorteile, wie z.B. Dienstwagen, wobei für variable Vergütungsbestandteile ein Zielerreichungs- und Auszahlungsgrad von 100% unterstellt wird).
    • 3.5 Weigert sich der Kunde auf Verlangen der PSC das Brutto- Monatsgehalt oder das Brutto-Jahresgehalt des präsentierten und eingestellten Kandidaten mitzuteilen, ist PSC berechtigt, die Provision auf Grundlage eines für die Qualifikation des betreffenden präsentierten Kandidaten marktüblichen Brutto-Monatsgehalts oder Brutto-Jahresgehalts zu berechnen und den Provisionsanspruch in entsprechender Höhe gegen den Kunden geltend zu machen.
    • 3.6 Der Provisionsanspruch bleibt von einer späteren Aufhebung oder Kündigung des zunächst geschlossenen Anstellungsvertrages unberührt.
             

 
4.      Rechnung, Zahlung, Zahlungsverzug und Aufrechnung
    • 4.1 PSC stellt dem Kunden den geschuldeten Provisionsanspruch und weitere nach dem Vertrag Personalvermittlung geschuldete Zahlungen (zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer) vereinbarungsgemäß in Rechnung.
    • 4.2 Der in Rechnung gestellte Betrag ist innerhalb von zehn Tagen nach Zugang zu bezahlen. Im Falle des Zahlungsverzugs sind die gesetzlichen Verzugszinsen geschuldet.
    • 4.3 Forderungen oder Gegenrechte des Kunden berechtigen nur insoweit zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, als es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche oder Gegenrechte des Kunden handelt.
     

 
5.      Beschränkte Schadensersatzhaftung von PSC  
 
    • 5.1 Sofern die PSC, ihre gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Pflicht verletzen, insbesondere aus dem Vertragsverhältnis oder vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unerlaubte Handlung begehen, haftet PSC für den daraus entstehenden Schaden des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften.
    • 5.2 Sofern die PSC, ihre gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen eine Pflicht lediglich einfach fahrlässig verletzen, sind Schadensersatzansprüche des Kunden gegen PSC, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine einfach fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
    • 5.3 Vorstehender Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gelten nicht im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    • 5.4Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
    • 5.5 Eine Haftung der PSC für etwaige durch den präsentierten Kandidaten verursachte Schäden, einschließlich eines etwaigen Vertrauensschadens sowie eine Haftung für die Eignung oder Arbeitsleistung des Kandidaten ist mangels Pflichtverletzung von PSC ausgeschlossen.
       

 
6.      Vertraulichkeit, Datenschutz
 
    • 6.1 PSC wird die im Rahmen der Durchführung des Vertrags Personalvermittlung erhaltenen, den Kunden betreffende vertrauliche Informationen ausschließlich zum Zwecke des Vertrags Personalvermittlung nutzen und vertraulich behandeln, insbesondere diese außerhalb der Zwecke des Personalvermittlungsvertrags nicht ohne vorherige schriftliche (einschließlich per E-Mail erteilter) Zustimmung des Kunden an Dritte weitergeben.
    • 6.2 Die Parteien verpflichten sich, personenbezogene Daten gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu behandeln.
    • 6.3 Der Kunde ist verpflichtet, ihm überlassene Kandidaten-Daten und -Profile sowie alle sonstigen im Rahmen des Vertrags Personalvermittlung erhaltenen, insbesondere die persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kandidaten betreffen- den Informationen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen. Verstößt der Kunde hiergegen und schließt daraufhin der Dritte mit dem von PSC präsentierten Kandidaten einen Anstellungsvertrag, so schuldet der Kunde die Provision, wie wenn er diesen Anstellungsvertrag selbst geschlossen hätte.
    • 6.4 Der Kunde wird der PSC von jeglichen Ansprüchen und Forderungen freistellen, die Kandidaten/Bewerber oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch den Kunden geltend machen.
    • 6.5 Die Pflicht zur Vertraulichkeit und Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bestehen auch nach Beendigung des Vertrages Personalvermittlung weiter fort.
         

7.      Geltungsbereich
 
  • 7.1 Diese AGB sind Grundlage aller Vermittlungsverträge zwischen dem Kunden und der PSC und gelten insbesondere für alle Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien, und zwar auch für alle zukünftigen Vermittlungsverträge zwischen dem Kunden und der PSC, auch wenn die Vertragsparteien die Geltung dieser AGB zukünftig nicht ausdrücklich vereinbaren.
  • 7.2 Es gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Kunden oder Verweise auf solche Vertragsbedingungen erkennt PSC auch dann nicht an, wenn die PSC diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Die vorbehaltlosen Leistungen von der PSC oder die Entgegennahme von Zahlungen durch die PSC bedeuten kein Anerkenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden.
 

 
8.      Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und salvatorische Klausel
 
    • 8.1 Erfüllungsort für die Erfüllung aller gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag Personalvermittlung ist der vertraglich vereinbarte Erfüllungsort, in Ermangelung eines solchen ist Erfüllungsort der Sitz der PSC.
    • 8.2 Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag Personalvermittlung ergeben, ist internationaler Gerichtsstand die Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand ist der Sitz der PSC, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. PSC ist jedoch berechtigt, den Kunden an einem anderen nach den Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung zuständigen Gerichts zu verklagen.
    • 8.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der PSC gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts.
    • 8.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bewusst gewesen wäre.
     

Saarbrücken, den 23. Januar 2021
PSC Personal Success Company e. K.
Mainzer Straße 116
+49 (0) 8 00 - 7 24 40 68
 +49 (0) 6 81 - 94 00 75 59
info@psc-personal.de

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